Skip to main content

Erklärung zur Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit von www.visitbritain.com

Diese Barrierefreiheitserklärung gilt für die Website von VisitBritain unter www.visitbritain.com/.

Diese Website wird von der britischen Tourismusbehörde (British Tourist Authority), welche unter dem Namen VisitBritain handelt, betrieben. Wir möchten, dass möglichst viele Personen diese Website nutzen können. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie in der Lage sein sollten:

  • das Erscheinungsbild mithilfe der Browsereinstellungen zu ändern,
  • bis zu einer Größe von 400 % zu zoomen, ohne dass der Text aus dem Bildschirm verschwindet und ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder überlappen,
  • durch den Großteil der Website nur per Tastatur zu navigieren,
  • durch den Großteil der Website mithilfe einer Spracherkennungssoftware zu navigieren,
  • zum Hauptinhalt zu springen, wenn Sie Sprachausgabe verwenden oder mithilfe der Tastatur navigieren,
  • sich den Großteil der Website mithilfe von Sprachausgabe vorlesen lassen (einschließlich der neuesten Versionen von JAWS, NVDA und VoiceOver).

Wir haben den Text der Website auch so gestaltet, dass er möglichst einfach verständlich ist.

AbilityNet bietet Ratschläge für eine einfachere Nutzung Ihres Geräts, wenn Sie eine Behinderung haben.

Wie barrierefrei ist diese Website?

Uns ist bewusst, dass einige Teile dieser Website nicht vollständig barrierefrei sind:

  • Die Fokusreihenfolge ist auf einigen Seiten nicht logisch nachvollziehbar.
  • Einige dekorative Inhalte werden von Screenreadern nicht ignoriert.
  • Das Listenelement in der Hauptnavigation ist nicht richtig strukturiert, was Screenreader-Benutzer beeinträchtigen kann.
  • Kartenmarkierungen haben keine barrierefreien Beschreibungen. Screenreader-Benutzer können ihren Zweck daher möglicherweise nicht erkennen.
  • Auf einigen Seiten befinden sich Links ohne beschreibenden Linktext.
  • Es gibt Elemente, bei denen die visuelle Beschriftung nicht mit der programmatischen Beschriftung übereinstimmt. Dies kann Benutzer von Sprachaktivierungsfunktionen beeinträchtigen.
  • Informationen einiger Inhalte und deren Beziehung zueinander werden Benutzern von Screenreader-Assistenztechnologie nicht bereitgestellt, da sie Benutzern visuell präsentiert werden.
  • Es gibt Inhalte, in denen Textinformationen nicht so ausgezeichnet sind, dass sie für alle Benutzer klar verständlich sind.
  • Es gibt Filteroptionen, die keine beschreibenden Beschriftung haben, die sie mit den richtigen Inhalten verknüpfen.
  • Es gibt Videos, die eingeblendeten Text enthalten, für den kein Alternativtext übermittelt wird.
  • Es gibt visuell ausgeblendete Inhalte, die für Benutzer von Assistenztechnologie programmatisch nicht ausgeblendet werden.
  • Es gibt Kombinationen aus textlichen und nicht-textlichen Inhalten sowie Hintergrundfarben, die kein ausreichendes Kontrastverhältnis aufweisen.
  • Inhalte, die beim Bewegen des Mauszeigers oder beim Fokussieren angezeigt werden, können vom Benutzer nicht ausgeblendet werden.
  • Karussellbeschriftungen sind für Benutzer von Assistenztechnologie nicht aussagekräftig genug. 

Was Sie tun können, wenn Sie auf Teile dieser Website nicht barrierefrei zugreifen können 

Bitte kontaktieren Sie uns unter den unten angegebenen Kontaktdaten, wenn Sie Inhalte dieser Website in einem zugänglicheren Format benötigen, z. B. als PDF-Datei.

Zu den barrierefrei zugänglicheren Formaten zählen außerdem Großdruck, Easy Read, Audioaufzeichnung und Blindenschrift. 

Wir werden Ihre Anfrage prüfen und uns innerhalb von zehn Tagen bei Ihnen melden.

Meldung von Problemen mit der Barrierefreiheit auf dieser Website

Wir sind stets bestrebt, die Barrierefreiheit dieser Website zu verbessern. Wenn Sie Probleme erkennen, die nicht auf dieser Seite aufgeführt sind, oder glauben, dass wir die Anforderungen für Barrierefreiheit nicht erfüllen, wenden Sie sich an:

Durchsetzungsverfahren

Die Kommission für Gleichberechtigung und Menschenrechte (Equality and Human Rights Commission, EHRC) ist für die Durchsetzung der Barrierefreiheitsvorschriften 2018 für Behörden des öffentlichen Sektors in Bezug auf Websites und Mobilanwendungen (Public Sector Bodies (Websites and Mobile Applications) (No. 2) Accessibility Regulations 2018) (der „Barrierefreiheitsvorschriften“) verantwortlich. Wenn Sie mit der Art, auf die wir auf Ihre Beschwerde reagieren, nicht zufrieden sind, wenden Sie sich an den Equality Advisory and Support Service (EASS).

Technische Informationen über die Barrierefreiheit dieser Website

VisitBritain verpflichtet sich, seine Website gemäß den Barrierefreiheitsvorschriften (Public Sector Bodies (Websites and Mobile Applications) (No. 2) Accessibility Regulations 2018) zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen 

Die Website wurde nach den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 AA Standard geprüft.

Diese Website ist teilweise mit dem AA Standard der Web Content Accessibility Guidelines Version 2.2 vereinbar, da die unten aufgeführten Punkte nicht erfüllt sind. 

Nicht-barrierefreie Inhalte

Die unten aufgeführten Inhalte sind derzeit aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei: 

  • Dekorative Nicht-Text-Inhalte werden von Screenreader-Programmen nicht ignoriert. Das verstößt gegen das Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-Text-Inhalte) von WCAG 2.2.
  • Einige Listenelemente verfügen nicht über die richtigen Kindelemente. Das verstößt gegen das Erfolgskriterium 1.3.1 (Informationen und Beziehungen) von WCAG 2.2.
  • Einige interaktive Elemente haben keinen durch Software festlegbaren/barrierefreien Namen. Das verstößt gegen das Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) von WCAG 2.2.
  • Einige Links beschreiben ihren Zweck oder ihr Ziel nicht. Dies verstößt gegen die Erfolgskriterien 2.4.4 (Linkzweck im Kontext) und 2.4.9 (Linkzweck reiner Link) von WCAG 2.2.
  • Text, der eine Komponente visuell beschriftet, stimmt nicht mit den Begriffen überein, die programmatisch mit der Komponente verknüpft sind. Dies verstößt gegen das Erfolgskriterium 2.5.3 (Beschriftung im Namen) von WCAG 2.2.
  • Informationen und Beziehungen in Inhalten werden Benutzern von Screenreader-Technologie nicht so bereitgestellt, wie sie Benutzern über die visuelle Darstellung präsentiert werden. Dies verstößt gegen das Erfolgskriterium 1.3.1 (Informationen und Beziehungen) von WCAG 2.2.
  • Einige Textinformationen sind nicht so beschriftet, dass sie allen Benutzern die entsprechenden Informationen klar vermitteln. Dies verstößt gegen die Erfolgskriterien 1.3.1 (Informationen und Beziehungen) und 2.4.6 (Überschriften und Beschriftungen) von WCAG 2.2.
  • Die Filtergruppen von Inhalten haben keine beschreibende Beschriftung, die sie mit dem Kontext, auf den sie sich beziehen, verbinden. Dies verstößt gegen die Erfolgskriterien 1.3.1 (Informationen und Beziehungen) und 2.4.6 (Überschriften und Beschriftungen) von WCAG 2.2.
  • Die in einem Video vermittelten Informationen sind nicht für alle Benutzer barrierefrei zugänglich. Das verstößt gegen die Erfolgskriterien 1.2.1 (Reine Audio- und Videoinhalte (aufgezeichnet)), 1.2.3 (Audiodeskription oder Medienalternative (aufgezeichnet)), 1.2.5 (Audiodeskription (aufgezeichnet)) und 1.2.8 (1.2.8 Medienalternative (aufgezeichnet)) von WCAG 2.2.
  • Eine visuell angezeigte Beschriftung ist nicht programmatisch mit der entsprechenden Eingabe verknüpft. Das verstößt gegen die Erfolgskriterien 1.3.1 (Informationen und Beziehungen) und 2.5.3 (Beschriftung im Namen) von WCAG 2.2.
  • Visuell ausgeblendete Inhalte sind nicht programmatisch ausgeblendet. Dies verstößt gegen die Erfolgskriterien 1.3.1 (Informationen und Beziehungen), 2.4.3 (Fokusreihenfolge) und 2.4.7 (Fokus sichtbar) von WCAG 2.2.
  • Einige Texte erfüllen nicht das erforderliche Kontrastverhältnis gegenüber den Hintergrundfarben. Das verstößt gegen die Erfolgskriterien 1.4.3 (Kontrast (Minimum)) und 1.4.6 (Kontrast (erweitert)) von WCAG 2.2.
  • Einige Inhalte, die beim Bewegen des Zeigers oder durch Tastaturfokus sichtbar werden, funktionieren nicht wie erwartet. Das verstößt gegen das Erfolgskriterium 1.4.13 (Inhalt bei Überfahren mit dem Zeiger oder Tastaturfokus (Hover oder Focus)) von WCAG 2.2.
  • Einige Inhalte sind für Benutzer, die in einem einspaltigen Format navigieren, nicht barrierefrei zugänglich. Das verstößt gegen die Erfolgskriterien 1.4.10 (Reflow) von WCAG 2.2.
  • Nicht-textliche Inhalte, die Informationen vermitteln, erfüllen nicht das erforderliche Kontrastverhältnis gegenüber benachbarten Farben. Das verstößt gegen die Erfolgskriterien 1.4.11 (Nicht-Text-Kontrast) von WCAG 2.2.
  • Einige Beschriftungen sind für Benutzer von Screenreadern nicht aussagekräftig genug. Das verstößt gegen das Erfolgskriterium 2.4.6 (Überschriften und Beschriftungen) von WCAG 2.2.

Wir streben an, die erforderlichen Änderungen bis September 2025 umzusetzen. Diese Erklärung wird regelmäßig dem Zeitplan entsprechend zur Behebung der Mängel aktualisiert. Sollten Sie auf unserer Website auf Inhalte stoßen, die für Sie nicht barrierefrei zugänglich sind, wenden Sie sich bitte an [email protected].

Unverhältnismäßige Belastung

Im April 2025 haben wir einen Barrierefreiheitstestbericht für die gesamte Website erhalten. Wir bewerten momentan die Ergebnisse, um einen Plan für die Behebung der Probleme zu erstellen und die Frage zu beantworten, ob wir eine Befreiung wegen unverhältnismäßiger Belastung in Anspruch nehmen müssen oder nicht. 

Inhalte, die nicht in den Geltungsbereich der Barrierefreiheitsvorschriften fallen

Vor dem 23. September 2018 veröffentlichte Office-Dateiformate sind von den Barrierefreiheitsvorschriften Public Sector Bodies (Websites and Mobile Applications) (No. 2) Accessibility Regulations 2018 (aber nicht von den WCAG) ausgenommen, sofern diese Inhalte nicht für aktive Verwaltungsprozesse im Zusammenhang mit den Aufgaben, die von der Behörde des öffentlichen Sektors durchgeführt werden, benötigt werden.

Was wir tun, um die Barrierefreiheit zu verbessern

Wir haben Schulungen für die relevanten Mitarbeiter eingeführt und Dokumente, Checklisten und Ressourcen entwickelt, um die Anforderungen für Barrierefreiheit besser erfüllen und die digitale Erfahrung für alle Besucher unserer Website verbessern zu können. Später im Jahr wird eine weitere Prüfung der Barrierefreiheit stattfinden, während wir diese Website weiterentwickeln.

Erstellung dieser Barrierefreiheitserklärung

Diese Erklärung wurde am 8. Mai 2025 erstellt.

Die Website wurde zuletzt am 30. April 2025 überprüft. Die Bewertung der Barrierefreiheit wurde von Digital Accessibility Centre Ltd. durchgeführt.

Sie umfasste eine manuelle Prüfung der WCAG-2.2-Richtlinien, bei der auch die Barrierefreiheit für Benutzer mit Behinderungen getestet wurde, sowie automatisierte Überprüfungen.

Diese Tests wurden an einer repräsentativen Auswahl von Seiten durchgeführt, die Beispiele der gängigsten Layouts, Komponenten und Funktionen enthalten, darunter: 

  1. Kopf- und Fußzeile,
  2. wichtige „einzigartige Seiten“,
  3. Seiten mit Textinhalt,
  4. Seiten mit informativen Bildern, Bildern von Text und Videoinhalten,
  5. interaktive Elemente, wie Formulare, Registerkarten, Karusselle, Funktionen zum Ausblenden/Einblenden und Inhaltsfilterung.

Wir werden weitere Fehlerbehebungen und Wiederholungsprüfungen durchführen, bis alle WCAG-Nichtkonformitäten behoben wurden.